• 23.11.2016
  • 14.11.2016

Workshop Arbeitsrecht 2016

Am Freitag, 25. November 2016, um 10.00 Uhr veranstaltet Brinkmann_Dewert den diesjährigen Workshop Arbeitsrecht im Atlantic Congress Hotel Essen, Norbertstr. 2a, 45131 Essen.

Dr. Klaus Dewert, Dr. Stefanie Hüsken und Christina Denker geben gemeinsam mit dem Gastreferenten Dr. Guido Jansen (Vorsitzender Richter am LAG Hamm) ein Update zu der aktuellen Rechtsprechung der Themenbereiche verhaltensbedingte Kündigung und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Sie erhalten einen Überblick zur Abgrenzung Fremdpersonaleinsatz - Arbeitnehmerüberlassung - Werk-/Dienstvertrag und werden über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderzahlung und im Urlaubsrecht informiert.

Veröffentlicht am 14.11.2016 unter Kategorie Arbeitsrecht

  • 14.11.2016

Reichweite der Beratung beim Erwerb von Immobilien für die Altersversorgung

Mit Urteil vom 17.06.2016, Az. V ZR 134/15, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Beratung zum Erwerb einer fremdgenutzten Wohnung zur Altersvorsorge, die über eine langfristige Finanzierung erfolgt, seitens des Beraters auch auf den Wegfall von Steuervorteilen im Alter hinweisen muss. Dies betrifft insbesondere die Beratung durch windige Unternehmen zum Erwerb von Schrottimmobilien, die Kunden mit der Behauptung ködern, durch die Möglichkeit des Abzuges der Schuldzinsen, finanziere sich der Erwerb letztlich von selbst. Zum Urteil

Veröffentlicht am 14.11.2016 unter Kategorie Bank- und KapitalmarktrechtImmobilienrecht

  • 07.10.2016

Brinkman_Dewert auf der EXPO Real 2016

Auf der diesjährigen EXPO Real 2016 waren Brinkmann_Dewert als Partner der Stadt Essen am Stand der Metropole Ruhr vertreten. In angenehmer Atmosphäre bestand so die Möglichkeit sich mit den Entscheidern aus der Immobilienbranche auszutauschen.

Veröffentlicht am 07.10.2016 unter Kategorie ImmobilienrechtMietrecht

  • 12.09.2016

Neue Pflichten bei der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Zum 21.03.2016 wurde die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Hierdurch hat ein Paradigmenwechsel bei der Ausreichung von Finanzierungsdarlehen zum Erwerb von Grundstücken an Verbraucher stattgefunden, die den Kreditinstituten zu schaffen machen und die auch für die Verbraucher zu teilweise absurden, nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen.

Was liegt dem zugrunde?

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Veröffentlicht am 12.09.2016 unter Kategorie Allgemeines VertragsrechtBank- und KapitalmarktrechtImmobilienrechtWohnungseigentumsrecht

  • 08.09.2016

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

Grundsätzlich sind Grundstücksschenkungen nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage aber ungeachtet dessen der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Unerheblich ist dabei, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.6.2016, Aktenzeichen V R 46/15.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Mit notariell beurkundetem Vertrag aus März 2012 erlangte er im Wege einer Schenkung den hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die zu diesem Zeitpunkt fast 90 Jahre alte Schenkerin behielt sich das dingliche Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Obergeschoss des Hauses sowie zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftsräume und Einrichtungen vor.

Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf 428 € fest. Als Bemessungsgrundlage legte die Behörde den Kapitalwert des Wohnungsrechts i.H.v. 17.128 € (Jahresmietwert 4.200 € x Vervielfältiger 4,078) zugrunde und rechnete diesen hälftig dem Kläger zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Gericht war der Ansicht, die Grundstücksschenkung sei zwar grundsätzlich nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Eine Ausnahme gelte nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG aber bei einer Schenkung unter Auflage. Der Wert der Auflage unterliege der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar sei.

Veröffentlicht am 08.09.2016 unter Kategorie ImmobilienrechtSteuerrecht

  • 27.05.2016

Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts in den Bundestag eingebracht

Gemäß Pressemitteilung vom 25.05.2016 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs. 18/8486) in den Bundestag eingebracht. Durch die geplante Neuregelung soll folgendes erreicht bzw. verbessert werden:

Besserer Verbraucherschutz für Bauherren

Bauverträge unterliegen, soweit nicht die Geltung der VOB/B gesondert vereinbart ist, grundsätzlich dem Werkvertragsrecht, das “sehr allgemein gehalten” und “für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge häufig nicht detailliert genug” ist. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts seien “nicht gesetzlich geregelt, sondern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen”, schreibt die Bundesregierung in der Einleitung des Gesetzentwurfs. Als wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs nennt sie deshalb einen besseren Verbraucherschutz für Bauherren.

Einführung eines Verbraucherbauvertrages im BGB - Anordnungsrecht des Bestellers

Ferner will die Bundesregierung die allgemeine Regelung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört die Einführung der neuen Rechtsfigur eines Verbraucherbauvertrages im BGB. Unter anderem soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht erhalten, das heißt die Befugnis, Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anzuordnen. Außerdem soll das Kündigungs- und Widerrufsrecht klar geregelt werden.

Kaufrechtliche Mängelhaftung beim Einbau beweglicher Sachen wird geändert

Weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Haftung, wenn mangelhaftes Material verbaut worden ist. In diesem Fall ist der ausführende Handwerker nach geltender Rechtslage verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann aber gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen und bleibt auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sitzen. Dies soll mit dem Gesetzentwurf zugunsten des Handwerkers geändert werden.

(Quellen: Verlag C.H. Beck/ibr-Online)

Veröffentlicht am 27.05.2016 unter Kategorie Bau- und Architektenrecht

  • 27.05.2016

Zum Nachweis des Erlöschens eines dinglichen Vorkaufsrechts in der Teilungsversteigerung

Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen
Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem
Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der
verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur
Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt (BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - V ZB 43/15).

Veröffentlicht am 27.05.2016 unter Kategorie Immobilienrecht