Das LAG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 Az.: 3 Sa 646/20 aus, dass wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügte auch keine Abmahnung, so dass eine Kündigung grundsätzlich ohne Abmahnung gerechtfertigt sei.Der Kläger obsiegte nur deshalb mit seiner Kündigungsschutzklage, weil der Arbeitgeber seine Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllen konnte.
Veröffentlicht am 22.06.2021 unter Kategorie Arbeitsrecht
Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm hat Herrn Rechtsanwalt Jens Marxmeier mit Beschluss vom 31.05.2021 zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ernannt.
Bei der Formulierung von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen ist ein besonderes Augenmerk auf die Transparenz und Angemessenheit der Regelung zu legen. Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung muss, um nicht unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB zu sein, deshalb u.a. vorsehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aus nicht von Arbeitnehmerseite zu vertretenden personenb edingten Gründen, die bis zum Ablauf der Bleibedauer anhalten, vom Arbeitnehmer*in durch Ausspruch einer Kündigung oder aufgrund einer aus diesen Gründen geschlossenen Aufhebungsvereinbarung beendet wird ( LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2021 - 1 Sa 954/20).
Veröffentlicht am 11.03.2021 unter Kategorie Arbeitsrecht
Arbeitnehmer*innen trifft eine vertragliche Nebenpflicht, am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bereitgestellte Masken zu Tragen. Ein Gesichtsvisier ist zum Schutz anderer Arbeitnehmer*innen und des Publikumsverkehrs nicht gleichermaßen geeignet.(ArbG Berlin, 15.10.2020 - 42 Ga 13034/20; ArbG Berlin Pressemitteilung Nr. 34/20).
Veröffentlicht am 09.03.2021 unter Kategorie Arbeitsrecht
Objektive Leistungshindernisse - z.b. Eisglätte - die einen Arbeitnehmer daran hindern, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, fallen nicht in den Risikobereich des Arbeitgebers, sondern sind als sogenanntes Wegerisiko vom Arbeitnehmer zu tragen. Er trägt das Wegerisiko und damit das Entgeltrisiko. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer werden von ihrer Leistungspflicht frei. Der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit kommen, der Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen.
Veröffentlicht am 09.02.2021 unter Kategorie Arbeitsrecht
Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.(s.Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20).
Veröffentlicht am 18.01.2021 unter Kategorie Arbeitsrecht