• 15.09.2015

Kein Verzicht auf Restschuldbefreiung durch AGB

Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB ist unwirksam. Ein Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht wirksam anerkennen, sondern ist nach dem konkreten Lebenssachverhalt zu bestimmen.

Dies hat der Bundesgerichtshof unter Prüfung von AGB eines Inkassounternehmens mit Urteil vom 25.06.2015, IX ZR 199/14 entschieden.

Veröffentlicht am 15.09.2015 unter Kategorie Allgemeines VertragsrechtInsolvenzrecht

  • 15.09.2015

Kein Ausgleich bei Massenfranchise

Bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstammes nach Vertragsbeendigung die Zahlung eines Ausgleichsanspruches in analoger Anwendung des § 89bHGB nicht. Dies hat der BGH mit Urteil vom 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13, entschieden.

Veröffentlicht am 15.09.2015 unter Kategorie Handelsrecht

  • 08.09.2015

Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Viele Menschen wünschen, dass sie im Falle einer Pflegebedürftigkeit von Vertrauenspersonen umsorgt werden. Hierzu bietet sich die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht an. Sinnvollerweise sollte diese notarielle beurkundet werden. In der Praxis stellt sich dann häufiger die Frage, ob und wie eine solche Vollmacht widerrufen werden kann. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 674/14 folgende Leitsätze erlassen:

1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiget Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist.
2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.

Veröffentlicht am 08.09.2015 unter Kategorie Allgemeines VertragsrechtErbrecht

  • 01.09.2015

Kein Ausgleichsanspruch bei Sperrung der Kundendaten

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters soll diesen bei Beendigung des Handelsvertreterertrages dafür entschädigen, dass die von ihm für das Unternehmen geworbenen Kunden auch zukünftig Umsatz mit dem Unternehmen tätigen. In Konsequenz dessen verneint der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5.2.2015, AZ VII ZR 315/13 einen Ausgleichsanspruch, wenn das Unternehmen die Kundendaten des Handelsvertreters, hier Vertragshändlers, zukünftig nicht nutzen darf.

Veröffentlicht am 01.09.2015 unter Kategorie Handelsrecht

  • 31.08.2015

Zur Reichweite einer Vorsorgevollmacht

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Kreditinstitute sich weigern, Vorsorgevollmachten als hinreichende Legitimation für Verfügungen über das Konto des Vollmachtgebers zu akzeptieren. Vielfach wird darauf verwiesen, dass hierzu eine spezielle Bankvollmacht entsprechend dem jeweiligen Formular zu verwenden sei. Dieser Praxis erteilt das LG Detmold in seinem Urteil vom 14.01.2015, Az. 10 S 110/14 eine klare Absage, indem es judiziert:
1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn dieser keine besondere Bankvollmacht erteilt hat.
2. Macht eine Bank die Verfügung eines Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.

Veröffentlicht am 31.08.2015 unter Kategorie Bank- und Kapitalmarktrecht

  • 09.06.2015

Gelegentliche Nutzung zweier Räume durch den Erben rechtfertigt keine Steuerbefreiung für Familie

Eine gelegentliche Nutzung zweier Räumen durch einen Erben reichen nicht für die Gewährung der Steuerbefreiung für Familienheime gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus. Unerheblich ist dabei, ob die Erbin lediglich einen Miteigentumsanteil und nicht das Alleineigentum an dem Grundstück erworben hat. Auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ihre Mutter als Angehörige stellte keine “Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken” dar (Hessisches FG 24.3.2015, 1 K 118/15).
Zur zitierten Quelle…

⇓  Mehr lesen

Veröffentlicht am 09.06.2015 unter Kategorie ErbrechtImmobilienrechtSteuerrecht

  • 27.05.2015

Grunderwerbsteuer: Berücksichtigung von Baukosten bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält.

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält.

Diese Vereinbarungen müssen jedoch mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen

Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 10; in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11; in BFH/NV 2015, 230, Rz 12, und in BFH/NV 2015, 521, Rz 10. Ein solcher Zusammenhang ist u.a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das “Ob” und “Wie” der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde.

Darüber hinaus wird ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag auch dann indiziert, wenn der Veräußerer selbst oder Dritte, die mit dem Veräußerer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 13, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 13), dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude oder bestimmte Bauleistungen, die zu der planmäßigen Veränderung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks führen sollen, zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot oder die Angebote später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12, 17 f.; in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86, Rz 10; in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 11; vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, Rz 10, und in BFH/NV 2015, 230, Rz 12, jeweils m.w.N.). Unerheblich ist es, wenn tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können, aber nicht vorgenommen wurde (BFH-Urteile in BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, Rz 12, und in BFH/NV 2014, 1403, Rz 10).

Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer lediglich zur Errichtung des Rohbaus und beauftragt der Erwerber Dritte mit den Ausbauarbeiten, setzt die Einbeziehung der hierfür aufgewendeten Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer voraus, dass die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirken und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten (BFH-Urteil vom 3.3.2015, II R 9/14).

 

Veröffentlicht am 27.05.2015 unter Kategorie ImmobilienrechtSteuerrecht

  • 05.05.2015

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte

Die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen liegen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte—hier Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln—veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet. Die Vereinbarungen des Pachtvertrages darf die Steuerbehörde nicht mit der Veräußerung des Inventars durch den Vorpächter in einen Vorgang zusammenfassen (BFH 4.2.2015, XI R 42/13).

Veröffentlicht am 05.05.2015 unter Kategorie ImmobilienrechtMietrechtSteuerrecht